Durch die IDD-Umsetzung ist das Provisionsabgabeverbot im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Der Gesetzgeber hat dort auch eine Ausnahmeregelung vorgesehen, die die Weitergabe von Provisionen unter gewissen Bedingungen ermöglicht. Ob Vermittler diese Hintertür nutzen sollten, ist indes fraglich.
Kolumne von Rechtsanwalt Stephan Michaelis, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte
Nun haben wir ihn also, den neuen Paragraf 48b VAG. Dieser regelt inhaltlich das Provisionsabgabeverbot für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler.
Mit dieser gesetzlichen Regelung wurde das Verbot aufgestellt, dem Versicherungsnehmer (VN) (oder auch der versicherten Person oder den Bezugsberechtigten) eine Sondervergütung zu gewähren oder zu versprechen.
Zweifel an Wirksamkeit der Verbotsnorm
Im Weiteren wurde geregelt, was eine Sondervergütung darstellt. Grob gesagt „Alles“, sofern es nicht eine geringwertige Belohnung oder ein Geschenk darstellt, die den Gesamtwert von 15,00 Euro pro Vertrag und Kalenderjahr nicht überschreitet.
Ob eine solche Verbotsnorm überhaupt wirksam ist, werden sicherlich noch die Gerichte entscheiden müssen. Die berechtigten Zweifel meines Kollegen Prof. Dr. Schwintowski sind nicht unangebracht.
Kleines Hintertürchen oder großes Hintertor
Strittig unter den Juristen ist aber nun der Absatz 4, welcher regelt, dass das Provisionsabgabeverbot keine Anwendung findet, soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages verwendet wird.
Ist dies nun ein kleines „Hintertürchen“ oder ein großes und offenes „Hintertor“? Nach dem Wortlaut der Ausnahmeregelung ist es also nur erforderlich, dass die Sondervergünstigung zu dem genannten Zweck verwendet wird.
So erscheint es naheliegend, mit dem VN eine Verwendungsvereinbarung zu treffen, dass dieser seine Sondervergütung nur zur dauerhaften Leistungserhöhung oder zur Prämienreduzierung verwenden darf. Also ein Vertrag mit Rechtsbindung des VN als Auszahlungsvoraussetzung. Vielleicht wie eine Art „Beitragsrückerstattung“ für gezahlte (oder künftige) Versicherungsprämien.
Seite zwei: Ausnahmeregelung ist eng auszulegen