Klagt ein Versicherungsnehmer gegen einen Versicherer mit Sitz im Ausland, gilt die für den Versicherungsnehmer vorteilhafte Regelung des Gerichtsstandes in dessen Bezirk – auch wenn es sich um Ansprüche aus „Altverträgen“ handelt, die vor Inkrafttreten des reformierten VVG geschlossen wurden.
In dem Streitfall klagt ein Deutscher gegen einen Versicherer mit Sitz in Liechtenstein, Tochter eines österreichischen Assekuradeurs, auf Prämienrückzahlung wegen fehlerhafter Beratung bei Abschluss einer Lebensversicherung.
Der Versicherungsnehmer erhob Klage beim Landgericht (LG) Würzburg, in dessen Bezirk er wohnhaft ist.
Landgericht sieht keine Zuständigkeit
Nachdem das Landgericht die Klage aufgrund fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen hatte, hob das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg das Urteil auf und verwies den Fall zurück. Schlussendlich landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH), der über die Zuständigkeit des LG zu entscheiden hatte.
In seinem Urteil vom 8. März 2017 (Az.: IV ZR 435/15) gibt er dem OLG recht und verweist den Fall zurück an das LG. Die internationale Zuständigkeit des Gerichts ergebe sich aus Paragraf 215 Absatz 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der besagt:
„Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.“
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