Knackpunkt des Falls ist, dass der strittige Lebensversicherungsvertrag Anfang 2006 – also vor Inkrafttreten des reformierten VVG am 1. Januar 2008 – geschlossen wurde. Aus diesem Grund muss die entsprechende Übergangsregelung aus dem Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz (EGVVG) vom BGH ausgelegt werden.
Prozessualer Rechtsschutz des Verbrauchers hat Vorrang
Der BGH schreibt dazu, dass der Regelungsbereich der Übergangsvorschrift in Artikel 1 Absatz 1 und 2 EGVVG nicht die Gerichtsstandsregelung des Paragrafen 215 VVG erfasst.
„Das Interesse des Versicherers an dem Bestand alter Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber dem durch den Gesetzgeber verfolgten Ziel der Stärkung des prozessualen Rechtsschutzes des Verbrauchers ist nicht vorrangig“, so der BGH. (nl)
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