Wo die Grenzen zwischen Generationen- und Rechtsberatung liegen, ist im Gesetz geregelt. Zulässig ist es, dem zu beratenden Kunden die Bedeutung von Dokumenten wie Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Testament aufzuzeigen – doch was ist unzulässig?
Gastbeitrag von Lutz Arnold, Anwaltskanzlei Arnold
Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) fordert per Definition eine gesetzliche Erlaubnis, wenn jemand Rechtsdienstleistungen anbietet.
Keine „konkrete“ Beratung
Dies betrifft „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“. Handelt ein Finanzdienstleister bei seiner Tätigkeit nicht „konkret“ oder ohne „rechtliche Prüfung des Einzelfalles“, liegt auch keine erlaubnispflichtige Tätigkeit vor.
„Konkret“ bedeutet im Sinne der Gesetzgebung, dass die Angelegenheit ganz individuelle Fragen des jeweiligen Kunden betrifft.
Zulässig ist es demnach, dem zu beratenden Kunden die Bedeutung und Wichtigkeit von Dokumenten wie Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Testament aufzuzeigen.
Allgemeine Aufklärung ist zulässig
Unzulässig ist es hingegen, wenn der Makler oder Vermittler auf die jeweilige Lebenssituation des Kunden hin passende rechtliche Formulierungen oder Lösungen empfiehlt. Je weniger auf die individuelle Situation des Kunden eingegangen wird, desto unwahrscheinlicher ist es, dass eine Rechtsberatung vorliegt.
Eine „rechtliche Prüfung des Einzelfalles“ ist gegeben, wenn das Kundengespräch über eine schematische Darstellung des Rechts hinausgeht. Eine allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe stellt somit keine rechtliche Prüfung des Einzelfalles dar.
Wenn der Makler oder Vermittler nur über die (rechtlichen) Folgen spricht, die eintreten könnten, wenn keine Patientenverfügung, keine Vorsorgevollmacht oder kein Testament erstellt wurde, liegt ebenfalls keine Rechtsberatung vor. Auch in diesem Fall gilt: Je allgemeiner über Recht und Rechtsfolgen gesprochen wird, desto unwahrscheinlicher ist eine Rechtsberatung.
Seite zwei: Testamentsberatung generell auszuschließen