Eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen, wonach die Leistungspflicht des Versicherers entfällt, wenn bei Reisebuchung bereits Krankheiten vorlagen, benachteiligt den Versicherten unangemessen und ist unwirksam. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der klagende Rentner ist über seine Kreditkarte reisereisrücktrittversichert und buchte für sich und seine Frau eine Urlaubsreise nach Teneriffa.
„Nur neue auftretende Erkrankungen“ versichert
Der Kläger leidet seit Jahren an einer nicht akuten Niereninsuffizienz, die es ihm aber trotzdem erlaubte, mehrere Urlaubsreisen anzutreten.
Nachdem er sich vor dem Teneriffa-Urlaub aufgrund einer Angina und Bluthochdruck einer ärztlichen Behandlung unterziehen musste, im Rahmen derer ihm von der Reise abgeraten wurde, stornierte er diese und meldete seiner Reiserücktrittskostenversicherung den Leistungsfall.
Diese weigerte sich, die Reisekosten zu ersetzen, da „das Risiko der Vorerkrankung in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sei und nur neue auftretende Erkrankungen Versicherungsschutz genießen.“
In seinem Urteil vom 30. August 2016 (Az.: 159 C 5087/16) erteilte das Amtsgericht (AG) München dem Versicherer eine Absage. Die Klausel benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen und sei somit unwirksam.
Erstens würde die Klausel nicht zwischen dem Versicherten bekannten und unbekannten Vorerkrankungen differenzieren. Zweitens würde sie den Ausführungen in Ziffer 3.4.2 der Versicherungsbedingungen widersprechen, „wonach Versicherungsschutz bei Auftreten einer unerwartet schweren Erkrankung besteht“. (nl)
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