Dementsprechend beschränke sich die inhaltlich begrenzte Schweigepflichtentbindung des Versicherten auf ein spezifisches Erhebungsbegehren des Versicherers. Dabei stehe es dem Versicherungsnehmer natürlich frei, direkt eine unbeschränkte Schweigepflichtentbindung zu unterschreiben – allerdings muss er über all diese Möglichkeiten vorab vom Versicherer aufgeklärt werden.
Bisherige Rechtsprechung fortgeführt
In einem zweiten Schritt fragt sich der BGH, ob sich der Versicherer – bei Unterstellung einer rechtswidrigen Datenerhebung – auf diese Daten im Rahmen seiner Leistungsprüfung berufen und einen BUZ-Vertrag wirksam anfechten darf.
Er kommt zu dem Schluss, dass „auch nach Inkrafttreten des Paragrafs 213 VVG in Fällen einer rechtswidrigen Datenerhebung sachlich-rechtlich zu prüfen ist, ob der Versicherer nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (Paragraf 242 BGB) gehindert ist, sich auf die Ergebnisse seiner Ermittlungen zu berufen und darauf gestützt von dem Gestaltungsrecht der Arglistanfechtung Gebrauch zu machen“.
Der BGH spielt den vorliegenden Streitfall an das Berufungsgericht zurück, da entscheidungsrelevante Punkte noch nicht final geklärt sind. (nl)
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