Erhält die Witwe von dem Versorgungswerk ihres verstorbenen Mannes Sterbegeld, unterliegt dies der Einkommensteuer und ist nicht mit der Begründung einer zweckgebundenen Deckung der Sterbefallkosten steuerlich absetzbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof in einem heute veröffentlichten Urteil.
In dem Streitfall hatte die Witwe eines Mannes, der Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks war, bei seinem Tod Sterbegeld erhalten.
Sterbegeld zweckgebunden?
Im Rahmen des Einkommenssteuerbescheids erfasste das Finanzamt das Sterbegeld mit dem Besteuerungsanteil (56 Prozent) als sonstige Einkünfte aus der Basisversorgung. Hiergegen klagte die Witwe. Das Sterbegeld sei zweckgebunden für die Beerdigungskosten vorgesehen und somit steuerfrei.
In seinem aktuellen Urteil vom 23. November 2016 (Az.: X R 13/14) entschied der BFH zugunsten des Finanzamtes. Das Sterbegeld unterliege als „andere Leistung“ der Einkommensteuer.
Es gäbe keine rechtliche Zweckbindung an die Beerdigungskosten – das Sterbegeld werde unabhängig von diesen gezahlt.
Zudem werde einer „tatsächlichen Verwendung des Sterbegelds zur Begleichung von Beerdigungskosten dadurch Rechnung getragen, dass diejenigen Kosten, die den Wert des erhaltenen Nachlasses übersteigen, als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können“, ergänzte der BFH in seiner Entscheidung. (nl)
Foto: Shutterstock
Mehr Artikel zu aktuellen Urteilen:
Fehlerhafte Steuererklärung: Versicherungsbeiträge trotzdem abzugsfähig?
Eigentumswohnung: Auch mittelbare Schenkung steuerlich absetzbar