Zudem enthalte das VAG konkrete Vorgaben zu der wirtschaftlichen Unabhängigkeit eines Treuhänders, nach denen sich die Bafin bei seiner Bestellung richte.
An Verwaltungspraxis wird festgehalten
Bislang gibt es nach Einschätzung der Finanzaufsicht keinen Anhaltspunkt dafür, dass „eine entsprechend engmaschigere Regulierung des Tätigkeitsfeldes der unabhängigen Treuhänder in der privaten Krankenversicherung zwingend erforderlich wäre“.
Aus diesem Grund werde sie an ihrer derzeitigen Verwaltungspraxis festhalten und bei der Überprüfung der Treuhänder „auch künftig keine Umsatzabhängigkeit entsprechend den Maßgaben von Paragraf 319 Absatz 3 Nr. 5 HGB unterstellen.“ (nl)
Foto: Bafin
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