Vergütungsvereinbarung: Keine fehlerhafte Widerrufsbelehrung riskieren

Berater sollten bei der Vermittlung von Nettopolicen ein besonderes Augenmerk auf die Widerrufsbelehrung innerhalb der separaten Vergütungsvereinbarung legen. Ist diese ungültig, wird die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt.

Es genügt, wenn der Versorgungsträger die Berechnungsgrundlage der bAV-Zusatzkompensation im Versorgungsausgleichsverfahren darlegt.
Bereits aus Verbraucherschutzgesichtspunkten ist zu fordern, dass der Fristlauf eindeutig bestimmt werden kann, so das Landgericht Rottweil.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Berater seiner Kundin eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung als Nettopolice mit separater Vergütungsvereinbarung vermittelt.

Unvollständige Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung aus der Vergütungsvereinbarung lautet auszugsweise folgendermaßen:

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem Sie alle Pflichtangaben nach Paragraf 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art der entgeltlichen Finanzierungshilfe, Angabe zum Barzahlungspreis, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben. Sie haben alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für Sie bestimmten Ausfertigung Ihres Antrags oder in der für Sie bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für Sie bestimmten Abschrift Ihres Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und Ihnen eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. (…)“

Im Oktober 2013 erklärte die Kundin den Widerruf in Bezug auf die Vergütungsvereinbarung und stellte ihre Zahlungen ein. Der Vermittler verlangt eine Zahlung der fehlenden Raten.

Seite zwei: Fristanlauf für die Widerrufsfrist wichtig

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments