In seinem aktuellen Urteil vom 14. Dezember 2016 (Az.: 1 S 82/16) gibt das Landgericht (LG) Rottweil der Versicherten Recht.
Widerrufsrecht bei Teilzahlungsgeschäft
Da die Vergütung für die Policenvermittlung in Teilzahlungen zu erbringen war, habe es sich um ein Teilzahlungsgeschäft nach Paragraf 506 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehandelt, so dass der Beklagten ein Widerrufsrecht zustünde.
Die Widerrufsfrist sei allerdings nicht in Gang gesetzt worden, da die in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sei. Der Fristanlauf für die Widerrufsfrist ist laut LG Rottweil nicht eindeutig beschrieben.
Bereits aus Verbraucherschutzgesichtspunkten ist zu fordern, dass der Fristlauf eindeutig bestimmt werden kann, so das LG. Es hat die Revision vor der nächsthöheren Instanz zugelassen. (nl)
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