Wer Leistungen gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend macht, sollte berücksichtigen, dass eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. In einem aktuellen Urteil verlor ein Kläger vor dem Bundesgerichtshof, der sich mit der Verjährung verkalkuliert hatte.
In dem Streitfall, der bis zum Bundesgerichtshof (BGH) ausgetragen wurde, klagte ein Autofahrer gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners. Die Parteien streiten über die Verjährung seiner Schadensersatzforderung.
Der Kläger verunfallte am 14. April 2011 und verlangte von dem Versicherer der Gegenseite Schadensersatz. Der Kläger nahm eine Kostenaufstellung des Unfallschadens vor und liess diese dem Versicherer zukommen, der daraufhin verschiedene Teilbeträge regulierte.
Schaden abschliessend reguliert
Nachdem der Autofahrer den Versicherer am 21. September 2011 mit Fristsetzung bis zum 30. September 2011 aufforderte, noch nicht gezahlte Beträge zu begleichen, antwortete dieser mit einem Schreiben vom 22. September 2011, dass eine weitere Überweisung getätigt worden sei und der Schaden aus seiner Sicht damit abschliessend reguliert wurde.
Im Februar 2015, also über drei Jahre später, machte der Kläger mit einem Mahnbescheid gegen den Versicherer eine restliche Nutzungsausfallentschädigung geltend. Letzterer verweigerte die Zahlung und berief sich auf die Verjährung der Forderung.
Seite zwei: BGH urteilt pro Versicherer