Der BGH wird zur Frage, wann die Verjährung beginnt, Klarheit bringen müssen. Sollte er der Auffassung des OLG Karlsruhe folgen und einen frühen Verjährungsbeginn annehmen, dann stehen Schadensersatzansprüche gegen die Anwälte oder Dienstleister im Raum, die die Kunden im Zusammenhang mit einem Vorgehen bei Lebensversicherungen beraten haben:
„Mit Ausübung des Widerspruchsrechts hatte die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von Paragraf 199 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Senat hat dies für den beim Widerspruch anwaltlich vertretenen Versicherungsnehmer bereits entschieden (Urteil vom 29. September 2016; Az.: 12 U 101/16, juris). Nichts anderes gilt, wenn sich Versicherungsnehmer zwar keines Anwalts, aber eines sonstigen Dienstleisters bedienen, der spezialisierte Beratungsleistungen zum Vorgehen bei Lebensversicherungsverträgen anbietet. So liegt es hier bei der von der Klägerin eingeschalteten Zessionarin, die in ihrem Briefpapier ausdrücklich die Eigenbezeichnung „LV-Doktor Team“ sowie den Slogan „Recht durchsetzen!“ verwendet und die mit Schreiben vom 9. Juni 2010 (Anl. B7) ausdrücklich die Rückzahlung sämtlicher Prämien samt Verzinsung eingefordert hat“, so das OLG Karlsruhe in seinem Urteil.
Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker, Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim und der Fachhochschule Schmalkalden für das weiterbildendende Studium zum Finanzfachwirt; stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses ”Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht” der Rechtsanwaltskammer Stuttgart.
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