Vertreter muss erarbeitete Bestände darlegen

Auch wenn Vertreter den Ausgleich nach den „Grundsätzen“ fordern, müssen sie die von ihnen aufgebauten Bestände im Einzelnen darlegen, sofern Ihnen Bestände übertragen worden waren. Dies hat nunmehr das OLG München klargestellt. Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

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Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

Das LG München hatte den Unternehmer zuvor zur Zahlung eines Ausgleichs verurteilt. Der Vertreter hatte den Anspruch nach den „Grundsätzen“ berechnet, ohne im Einzelnen darzulegen, welche Versicherungsverträge er selbst geworben hat. Der Unternehmer hatte sich gegen die vom Vertreter vorgelegte Berechnung mit dem Argument zur Wehr gesetzt, sie eigne sich nicht dazu, den Ausgleich schlüssig zu belegen.

Es fehle an einer korrekten Anwendung der „Grundsätze“, weil völlig unklar sei, auf welcher Grundlage der Ausgleichswert basiere. Insbesondere habe der Vertreter versäumt, darzulegen, von welchen Provisionszahlen er ausgehe und ob diese aus von ihm vermittelten Verträgen hervorgingen.

Die Berechnung lasse auch außer Betracht, dass Bestände übertragen wurden, die bei der Berechnung nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt werden können. Die Berufung hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Dabei stellt der 23. Zivilsenat des OLG München folgende Erwägungen in den Vordergrund.

Mindestausgleich erfordert sichere Schätzgrundlage

Die von den Spitzenverbänden der Branche vereinbarten „Grundsätze“ könne der Vertreter zwar für die Schätzung (§ 287 ZPO) eines Mindestausgleichs heranziehen. Die an sich mögliche Schätzung müsse jedoch substantiiert dargelegt werden und bedürfe gegebenenfalls einer unter Beweis gestellten Grundlage. Dabei trage der Vertreter nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der begehrten Ausgleichszahlung.

Für den nach den „Grundsätzen Sach“ zu ermittelnden Ausgleichswert seien die dem Vertreter im Schnitt der letzten fünf Tätigkeitsjahre zustehende Jahresprovision festzustellen. Zu berücksichtigen seien dabei aber nur die vom Vertreter selbst aufgebauten Versicherungsbestände.

Errechne der Vertreter die Jahresdurchschnittsprovision aus allen Vertragsbeständen, könne er sich nicht darauf berufen, dass der Unternehmer die so errechneten Zahlen nicht pauschal bestreiten dürfe. Der Grundsatz, nachdem der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen muss, aus denen sich Anspruch ergibt, gelte zwar nicht ausnahmslos.

Seite zwei: Gutachten ersetzt nicht Sachvortrag

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