3. Wann liegt ein „Anlagegeschäft“ vor?
Der Begriff des Anlagegeschäfts ist nicht gleichbedeutend mit dem aufsichtsrechtlichen Begriff „Versicherungsanlageprodukt“. Nach der Zivilrechtsprechung stellen Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen Anlagegeschäfte dar, wenn es sich hierbei „wirtschaftlich betrachtet um ein Kapitalanlagegeschäft handelt“ (BGH, Urteil vom 5. April 2017, Aktenzeichen: IV ZR 437/15, Randnummer 15).
Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Versicherung des Todesfallrisikos gegenüber der Renditeerwartung von untergeordneter Bedeutung ist. Der Bundesgerichtshof bejahte das im genannten Urteil (Randnummer 17) für eine Lebensversicherung mit einer Todesfallleistung von 60 Prozent der Einzahlungen.
Wie es sich bei Lebensversicherungsprodukten mit höherem Todesfallschutz verhält, ist höchstrichterlich leider noch nicht geklärt. Letztlich dürfte sich die Einstufung als Anlagegeschäft immer aus den konkreten Umständen des Einzelfalls herleiten, wobei neben den Gesichtspunkten Todesfallschutz und Renditeerwartung möglicherweise auch steuerliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen können.
4. Muss ich den Kunden gesondert aufklären, nachdem er das schriftliche Material der Versicherung erhalten hat?
Es ist grundsätzlich möglich, die geschuldete Aufklärung über schriftliches Informationsmaterial zu erbringen. Voraussetzung ist freilich, dass dieses Material verständlich gestaltet ist und sämtliche geschuldeten Informationen enthält.
Weitere Voraussetzung ist, dass dieses Material dem Kunden rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung gestellt wird. Bei komplexen versicherungsgemantelten Anlagegeschäften sollten sicherheitshalber zwei Wochen zwischen Zurverfügungstellung und Abschluss liegen.
5. Habe ich Plausibilitätsprüfungspflichten?
Ja, zumindest soweit Anlagegeschäfte betroffen sind. Die konsequente Anwendung der Rechtsprechung zur Anlagevermittlung beinhaltet auch die Pflicht, das zur Verfügung gestellte Informationsmaterial auf innere Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen und gegebenenfalls weitere Nachforschungen anzustellen.
Seite drei: Worin bestehen meine Beratungspflichten?