Das OLG führt in seinem Urteil aus, dass der Versicherer sich auch dann mit der Zahlung an die S&K aus seiner Leistungspflicht befreit hätte, „wenn dieser die verbriefte Forderung nicht wirksam erworben hat“.
„Schutz des Schuldners“
Denn in diesem Fall stehe der „Schutz des Schuldners“, in diesem Falle der Schutz des Versicherers, im Vordergrund. Die „Ausgestaltung des Versicherungsscheins zu einem qualifizierten Legitimationspapier“ solle das „Risiko der Doppelzahlung“ verhindern.
Daher sei es unerheblich, ob der Kaufvertrag tatsächlich wirksam zustande gekommen sei, „denn auch in diesem Falle würde dies – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen“. (nl)
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