Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, mit der nur der „jetzigen“ Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, benachteiligt ihn unangemessen, so das Bundesarbeitsgericht.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versorgungszusage eines Arbeitnehmers war die Klausel enthalten, dass „die ‚jetzige‘ Ehefrau eine lebenslange Witwenrente erhalten soll“.
Hiergegen klagte der Arbeitnehmer, der zwischenzeitlich in zweiter Ehe verheiratet ist und möchte, dass seine „neue“ Frau die Witwenrente erhält.
Klausel unwirksam
In dem Urteil vom 21. Februar 2017 (3 AZR 297/15) entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) zugunsten des Arbeitnehmers.
Die Klausel benachteilige diesen unangemessen und sei daher unwirksam. Bei Versorgungszusagen, die vor dem 1. Januar 2002 erteilt worden seien, führe dies dazu, dass nur dann, wenn die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand, Rechte geltend gemacht werden können, so das BAG. (nl)
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