Führen fehlerhafte Steuermeldungen der Lebensversicherer bei BUZ- und Basisrenten dazu, dass die Betroffenen zu hohe Steuern gezahlt haben? Für den Münchener Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und Versicherungsmathematiker Peter A. Schramm deutet Vieles darauf hin. Sie empfehlen eine Überprüfung.
Das Finanzgericht Münster (FG, Urteil vom 30.01.2018, Az. 5 K 3324/16 E) entschied, dass eine vor Altersrentenbeginn endende Berufsunfähigkeitsrente nicht entsprechend einer Basisrente zum größten Teil, sondern mit weit weniger als der Hälfte zu versteuern ist.
Denn sie ist wie bei sonstigen (Renten-)Einkünften nur mit dem geringen Ertragsanteils steuerlich als Einkommen zu erfassen. Das Finanzamt hingegen hatte sich wiederholt auf die inhaltliche unzutreffende elektronische Übermittlung des Lebensversicherers berufen.
Falsche elektronische Übermittlung des Versicherungsträgers führt zur Steuerverkürzung
Der Bundesfinanzminister (BMF-Schreiben vom 19.08.2013 und vom 10.01.2014, BStBl. I 2013, 1087 bzw. BStBl. I 2014, 70) hatte bereits seit 2013 geäußert, daß der Prämienanteil für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ zur Basisrente) nicht wie Sonderausgaben großteils bei der reinen Basisrente in der Einkommensteuer abzugsfähig ist, wenn die BU-Rente planmäßig vor Beginn der Altersrente endet. Oder etwa wenn deren Prämienanteil höher als die Hälfte ist.
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