Jeden Herbst aufs Neue stehen Arbeitgeber vor der Herausforderung, eine Weihnachtsfeier für ihre Mitarbeiter zu organisieren. Was zu beachten ist, damit aus Feierlust kein Weihnachtsfrust wird, erklärt Volker Helmhagen von der Nürnberger Versicherung.
Adventszeit ist Weihnachtsfeierzeit. Und auch, wenn viele Arbeitnehmer eine Weihnachtsfeier als selbstverständlich ansehen – verpflichtet ist der Arbeitgeber dazu nicht.
„Wer sich aber entschließt, eine Weihnachtsfeier auszurichten, muss die gesamte Belegschaft einladen“, erklärt Volker Helmhagen. Nur wenn ein dringender betrieblicher Sachgrund vorliegt, können einzelne Arbeitnehmer ausgeschlossen werden.
Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der Betrieb während der Feier aufrechterhalten werden muss, etwa weil laufende Maschinen bedient werden müssen – eine sogenannte Notfallversorgung.
Niemand ist zur Teilnahme verpflichtet
„Ein willkürlicher Ausschluss mancher Mitarbeiter ist nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verboten“, so der Experte der Nürnberger Versicherung.
Nicht vergessen: Auch Praktikanten oder Leiharbeiter sind Teil der Belegschaft und freuen sich über eine Einladung und die damit verbundene Wertschätzung. Gemeinsames Feiern stärkt den Zusammenhalt unter den Kollegen – und das wiederum verbessert den Arbeitsalltag.
Allerdings kann der Arbeitgeber niemandem die Teilnahme vorschreiben. Helmhagen erklärt: „Mitarbeiter sind nur dazu verpflichtet, ihre im Arbeitsvertrag vereinbarte Leistung zu erbringen.“ Findet die Weihnachtsfeier jedoch während der regulären Arbeitszeiten statt, heißt es für die Angestellten: mitfeiern oder weiterarbeiten.
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