Unternehmer sollten Vorsicht walten lassen, wenn Sie in eine Erklärung des Vertreters eine Kündigung hineinlesen, um damit die Zahlung des Ausgleichs zu vermeiden. Damit befasste sich kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) München.
Gastbeitrag von Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht
Das OLG München hatte über einen vom Vertreter begehrten Buchauszug zur Vorbereitung von Provisionen zu entscheiden. Der Unternehmer ging davon aus, dass Provisionen infolge der Beendigung des Vertretervertrages nicht mehr geschuldet seien.
Der Vertreter hatte dem Unternehmer im November 2011 mitgeteilt, dass er auch als Trainer-on-the-job tätig werde. Er werde das aktive Tagesgeschäft zwar einstellen, seine Kunden und die akquirierten Kontakte jedoch weiter bearbeiten.
Außerdem bat der den Unternehmer, mitzuteilen, inwieweit dieser noch mit ihm zusammenarbeiten wolle. Die Parteien führten Gespräche über die Tätigkeit des Vertreters, ohne dass dabei eine Einigung erzielt worden wäre.
Vertreter sah Schreiben nicht als Kündigung
Der Unternehmer sperrte daraufhin den Zugang des Vertreters zu seinem Computersystem. Der E-Mail-Account wurde im März 2012 auf den Unternehmer umgeleitet. Im Dezember bot der Vertreter dem Unternehmer Adressen zum Kauf an.
Im September 2012 verlangte der Vertreter den Buchauszug und bot dem Unternehmer wiederum die Tätigkeit an. Der Vertreter meinte, der Handelsvertretervertrag bestehe fort, da sein Schreiben nicht als Kündigung anzusehen sei.
Er habe lediglich Vorschläge für eine weitere Zusammenarbeit unterbreitet. Durch Sperrung des Zugangs habe man ihm sämtliche Informationen vorenthalten. Eine Nebentätigkeit stelle keinen Verstoß gegen seine vertraglichen Verpflichtungen und auch keine Konkurrenztätigkeit dar.
Unternehmer muss Buchauszug erteilen
Nebentätigkeiten seien ihm nicht untersagt worden. Außerdem habe er Gesprächsbereitschaft über die weitere Gestaltung der Zusammenarbeit gezeigt. Der Unternehmer habe das Angebot ausgeschlagen.
Dieser war der Ansicht, dass der Handelsvertretervertrag im November 2011 beendet worden sei. Der Vertreter sei nach seinem Schreiben kein Handelsvertreter mehr gewesen und habe auch keine Geschäfte mehr vermittelt.
Deshalb stelle das Schreiben eine Kündigung des Vertretervertrages dar. Das Landgericht verurteilte den Unternehmer zur Erteilung des Buchauszuges. Die Berufung des Unternehmers blieb erfolglos.
Seite zwei: Begründung des Urteils