Auffüllen einer Pensionskassenrente: BAG schaltet EuGH ein

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) für die beim Arbeitgeber bestehende Auffüllungsverpflichtung einer Pensionskassenrente einstehen muss, wenn dieser insolvent ist (Az.: 3 AZR 142/16).

des BAG davon aus, dass das nationale Recht keine Eintrittspflicht des PSV für Kürzungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorsieht, wenn die Leistungen im Durchführungsweg Pensionskasse erbracht werden.
Das BAG geht davon aus, dass das nationale Recht keine Eintrittspflicht des PSV für Kürzungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorsieht, wenn die Leistungen im Durchführungsweg Pensionskasse erbracht werden.

Im zu entscheidenden Fall hatte die Pensionskasse die Betriebsrente des klagenden Arbeitnehmers gekürzt. Der Arbeitgeber war von den Vorinstanzen zum Ausgleich der Differenzen aus der Leistungsherabsetzung der Pensionskasse und somit zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verurteilt worden.

Ein Jahr später ging der Arbeitgeber in die Insolvenz. Der betroffene Arbeitnehmer sieht eine Insolvenzversicherungspflicht des PSV für die Differenzbeträge. „Allerdings besteht für Leistungen, die über eine Pensionskasse gewährt werden, grundsätzlich keine Beitragspflicht beim PSV“, erläutert Bernd Wilhelm, Leiter Beratung beim Pensionsberater Longial.

Tatsächlich geht der Dritte Senat des BAG davon aus, dass das nationale Recht keine Eintrittspflicht des PSV für Kürzungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorsieht, wenn die Leistungen im Durchführungsweg Pensionskasse erbracht werden. Eine Haftung des PSV könne sich allenfalls aus Artikel 8 der Richtlinie 2008/94/EG ergeben.

Revisionsverfahren ausgesetzt

Fraglich ist nach Auffassung des BAG aber, ob die Norm Anwendung findet, wenn ein Arbeitgeber aufgrund eigener Zahlungsunfähigkeit die Kürzungen der Pensionskassenrente nicht ausgleichen kann. Wichtig für die Entscheidung sei zudem, unter welchen Voraussetzungen nach dieser Richtlinie ein staatlicher Insolvenzschutz gewährleistet wird und ob sich der Arbeitnehmer deshalb auch gegenüber dem PSV auf die Vorschrift berufen kann.

Das BAG hat nun den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Beantwortung dieser Fragen ersucht. Das Revisionsverfahren wurde bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt. (kb)

Foto: Picture Alliance

 

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