Für viele Schulabgänger beginnt der Ernst des Lebens mit einer Ausbildung, andere starten ins Studium. Wer keinen Platz für die Lehre oder an der Uni ergattert hat, ist möglicherweise erst einmal arbeitslos. Je nach Situation muss die Vorsorge und Krankenheitsabsicherung anders geregelt werden.
Lehre statt Studium
Über das Ausbildungsverhältnis bekommt der Auszubildende eine eigene gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (GKV), die Mitversicherung bei den Eltern endet damit. Die Wahl der Krankenkasse trifft allein der Azubi. Bei einer Ausbildungsvergütung von bis zu 325 Euro monatlich, trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein (Geringverdienergrenze, § 20 Abs. 3 SGB IV)
Haftpflichtversicherung: Sofern eine übliche „Familienpolice“ besteht, endet die Mitversicherung bei den Eltern zwar grundsätzlich mit der Volljährigkeit – bis zum Abschluss der ersten Ausbildung, sofern nach Schulende ohne große Pause begonnen, besteht sie aber nach den meist gleichlautenden Bedingungen fort. Allerdings: Eine Heirat beendet die Mitversicherung.
Hausratversicherung: Solange der Azubi noch mit den Eltern zusammenlebt, ist sein Hausrat über die Police der Eltern mit abgedeckt. Lebt der Azubi „vorübergehend“ außerhalb des elterlichen Haushaltes, etwa in einem Wohnheim, besteht der Versicherungsschutz im Rahmen der sogenannten „Außenversicherung“ weiter. Dabei sind aber nach Auskunft der Gothaer Versicherung Entschädigungshöchstgrenzen zu beachten, meist 10.000 Euro. Wird eine eigene Wohnung bezogen, sollte eine eigenständige Police abgeschlossen werden.
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