Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, liegt keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung vor. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Az.: 3 AZR 43/17).
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall klagte eine Witwe, die mehr als 15 Jahre jünger als ihr verstorbener Mann ist, auf eine höhere Witwenrente aus einer Versorgungsordnung. Allerdings enthielt die Zusage eine Regel, dass eine Hinterbliebenenrente nur gewährt werde, wenn der Ehegatte nicht um mehr als 15 Jahre jünger ist als der Berechtigte.
Die Klägerin war jedoch der Ansicht, diese sogenannte Altersabstandsklausel verstoße gegen das AGG. Da der ehemalige Arbeitgeber inzwischen insolvent ist, richtete sich die Klage gegen den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG. Die beiden vorhergehenden Instanzen hatten der Klägerin Recht gegeben.
„Erforderlich und angemessen“
Das BAG hingegen hält die Altersabstandsklausel für erforderlich und angemessen. Sie führe nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren sei der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt.
„Nach Ansicht des BAG ist die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt und damit die Klausel nicht zu beanstanden“, fasst Bernd Wilhelm, Leiter Beratung des Pensionsberaters Longial, das Urteil zusammen. „Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko einer lebenslangen Hinterbliebenenrente zu begrenzen.“ (kb)
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