Lebensversicherer beteiligen ausscheidende Kunden in der historischen Niedrigzinsphase zu Recht in geringerem Umfang an ihren Kursgewinnen aus festverzinslichen Wertpapieranlagen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschieden. Eine entsprechende Neuregelung von 2014 sei verfassungsgemäß.
Seit der Reform muss an erster Stelle sichergestellt sein, dass die Garantiezusagen für alle Versicherten trotz Zinsflaute dauerhaft eingehalten werden können. Davon hängt ab, wie viel Geld Alt-Kunden zum Laufzeit-Ende aus den sogenannten Bewertungsreserven bekommen. Vereinfacht gesagt sind das Gewinne, die die Versicherer mit Kundengeld am Kapitalmarkt erwirtschaften. (Az. IV ZR 201/17)
BdV prüft Gang nach Karlsruhe
Damit ist der Bund der Versicherten e. V. (BdV) mit seiner Revision im Kampf gegen die Überschusskürzung in der Lebensversicherung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Der BdV hatte ein Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf (Az. 9 S 46/16) angefochten und mit diesem Urteil gerechnet: „Wie wir erwartet haben, bestätigt der Bundesgerichtshof, dass das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) richtig angewendet wurde, ohne die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes selbst zu prüfen. Das obliegt dem Bundesverfassungsgericht, an das wir uns hierzu auch noch wenden wollen“, sagt BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein.
Der BGH jedoch hat den Fall an das LG Düsseldorf zurückverwiesen, um klären zu lassen, ob im konkreten Fall ein erhöhter Sicherungsbedarf bestand und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kürzung der Beteiligung an den Bewertungsreserven angezeigt war.
„Wir haben einen langen Atem und werden daher bis zur letzten Instanz gegen das Pfuschgesetz kämpfen“, so Kleinlein. „Wir prüfen, ob uns dieses BGH-Urteil schon jetzt einen direkten Weg zum höchsten Gericht ermöglicht.“
GDV begrüßt das Urteil
Peter Schwark, Mitglied der Geschäftsführung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßt dagegen das Urteil. Damit habe der BGH als höchstes deutsches Zivilgericht die Regelung zur Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven bestätigt. „Der BGH hat keine Zweifel daran gelassen, dass die Neuregelung der Bewertungsreserven verfassungsgemäß ist. Die aktuelle Regelung dient dem angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen ausscheidender und im Versichertenkollektiv verbleibender Versicherungsnehmer.“ (dpa-AFX)/dr
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