Kommt es bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zu einer Verweisung, wird der Punkt der bisherigen Lebensstellung häufig zum Streitpunkt. In einem aktuellen Urteil befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) erneut mit dieser Problematik.
Im vorliegenden Fall klagte ein Mann aus Schleswig-Holstein gegen das Versicherungsunternehmen bei dem er eine BU-Zusatzversicherung abgeschlossen hatte.
Dem Wortlaut des Versicherungsvertrages nach definierte diese Versicherung eine vollständige Berufsunfähigkeit als dauerhafte, krankheits- oder verletzungsbedingte Unfähigkeit den Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die der bisherigen Lebensstellung entspricht.
Versicherung verweigert Zahlung
Der Kläger war zwischen 1987 und 1991 als Landmaschinenmechaniker ausgebildet worden, hat danach jedoch für lange Zeit als Hufbeschlagschmied gearbeitet.
Diese Tätigkeit habe er 2012 aufgrund chronischer Lendenwirbel- und Schultergelenksbeschwerden aufgeben müssen, wonach er als Maschinenführer und später Lagerist tätig gewesen ist.
Mit der Begründung, dass der Mann auf die Tätigkeit als Maschinenführer verwiesen werden könne, weigerte sich die Versicherung zu zahlen, weshalb der Mann klagte.
Vergleich der Tätigkeiten
Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein wies die Klage zunächst mit der Begründung ab, dass es sich bei der Tätigkeit des Maschinenführers um einen Beruf handele, den der Mann nach Ausbildung und Berufserfahrung nachgehen könne.
Somit sei ein Verweis auf diesen Beruf zulässig, zumal die Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung des Klägers entspreche. Zu dieser Lebensstellung zählte das OLG sowohl Verdienstmöglichkeiten als auch gesellschaftliches Ansehen des Berufs.
Demnach werde das höhere soziale Ansehen des Berufs als Hufschmied durch die finanziellen Vorteile eines Maschinenführers ausgeglichen. Dieses Urteil akzeptierte der Kläger nicht und zog vor den BGH.
Verweis nur auf gleichwertige Tätigkeiten
Dieses bemängelte das Versäumnis des OLG, die Qualifikationen des Klägers in ihre Bewertung mit einzubeziehen. Eine Verweisung dürfe demnach keine Tätigkeiten auswählen, „deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf.“
Somit sei eine Tätigkeit erst dann vergleichbar, wenn sie ähnliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordere als der bisher ausgeübte Beruf und in finanzieller Vergütung und gesellschaftlicher Wertschätzung etwa auf dem selben Niveau wie dieser sei.
Laut BGH ändert an diesem Grundsatz auch das höhere Einkommen der Tätigkeit als Maschinenführer nichts. Der Verweisungsberuf dürfe weder in beruflicher, sozialer oder finanzieller Hinsicht der vorherigen Tätigkeit gegenüber unterwertig sein.
Dieser Sachverhalt sei durch das OLG in diesem Fall nicht in ausreichendem Maße untersucht worden, weshalb sich der BGH entschied, den Fall zurück an die Berufungsinstanz zu verweisen. (bm)
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