Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) begrüßt das kürzlich von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte „Rundschreiben zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern sowie zum Risikomanagement im Vertrieb“ (Vertriebsrundschreiben 11 / 2018).
„Wir sind sehr zufrieden, dass die BaFin die Anregungen unserer Stellungnahme von Ende Februar aufgegriffen hat und keine Vorgaben hinsichtlich der Vergütung von Versicherungsvermittlern macht“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Auch eine anlasslose Überprüfung von Vermittlern ist laut dem BaFin-Vermittlerrundschreiben nicht vorgesehen, was wir sehr befürworten, weil damit nicht nur immenser Verwaltungsaufwand in der Versicherungsbranche gespart wird, sondern die BaFin auch unserem Gedanken gefolgt ist, dass unser Berufsstand gesetzeskonform und kundenorientiert arbeitet.“
Angemessene Qualifikation von Beginn an nachweisen
Gemäß dem aktualisierten BaFin-Vertriebsrundschreiben müssen die Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die Vermittler von Beginn ihrer Vermittlertätigkeit an über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherungsverträge angemessene Qualifikation verfügen. Zudem müssen die Unternehmen Informationen über die Auskunftsstelle über Versicherungs-/ Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland (AVAD) einholen sowie regelmäßig die Löschlisten der IHK-Registrierungsstellen beobachten, um gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit nicht mehr registrierten Vermittlern zu beenden.
Nach dem Umsetzungsgesetz zur EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD müssen von diesem Jahr an alle im Versicherungsvertrieb Tätigen mindestens 15 Weiterbildungsstunden absolvieren. Auch hier habe sich die BaFin dem BVK-Gedanken angeschlossen, Vermittler nur anlassbezogen, also nicht in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.
Enge Auslegung des Provisionsabgabeverbots favorisiert
„Zudem begrüßen wir sehr eine enge Auslegung des gesetzlichen Provisionsabgabeverbotes durch die BaFin“, so der BVK-Präsident. „Und die starke Fokussierung darauf, dass der Versicherungsvertrieb IDD-konform im bestmöglichen Interesse der Kunden zu erfolgen hat. Dies kommt beispielsweise darin zum Ausdruck, dass Zusatzvergütungen vorwiegend dann gewährt werden dürfen, wenn qualitative Ziele, wie beispielsweise eine geringe Stornoquote, erreicht wurden. Damit trägt das BaFin-Vertriebsrundschreiben den klaren verbraucherorientierten Geist der IDD.“
Das BaFin-Vertriebsrundschreiben verpflichtet zudem die Versicherungsunternehmen, allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu einem Versicherungsprodukt und dem Produktfreigabeverfahren, einschließlich des bestimmten Adressatenkreises des Produktes, zur Verfügung zu stellen. (fm)
Foto: BVK