Ob ein Vertreter verpflichtet ist, einen Kredit zur Finanzierung der Agentureinrichtung zurückzahlen, wenn die Rückzahlungspflicht mit Ende des Agenturvertrages entsteht, hatte das OLG Köln zu entscheiden.
Gastbeitrag von Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht
Der klagende Versicherer hatte dem beklagten Vertreter nach einem Hochwasserschaden mit Geld ausgeholfen. Der Vertreter wollte damit Möbel anschaffen für das von dem Versicherer gemietete Büro.
Das Landesgericht (LG) hat dem Versicherer Recht gegeben. Die Berufung blieb erfolglos. Der Senat bejahte einen Rückzahlungsanspruch des Versicherers unter anderem wie folgt.
Gesonderte Vereinbarung
Ein Darlehensvertrag setze voraus, dass sich der Darlehensgeber verpflichte, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in bestimmter Höhe zu geben, der bei Fälligkeit zurückzuzahlen hat.
Verspreche der Unternehmer dem Vertreter in gesonderter Vereinbarung einen explizit als Darlehen bezeichneten Betrag über 15.000,00 Euro, dessen Restbetrag mit der Kündigung des Vertretervertrages zurückzuzahlen sein soll, handele es sich um einen Darlehensvertrag.
Dass dieser nicht „Darlehensvertrag“ bezeichnet werde, spreche nicht dagegen. Die Bezeichnung als besondere Vereinbarung besage für eine den Agenturvertrag ergänzende Abrede nichts Falsches.
Irreführende Bezeichnung schadet nicht
Die Verwendung des Begriffs „Schadenscheck“ für einen Teilbetrag sei ebenfalls nicht geeignet, die Annahme eines Darlehensvertrags in Zweifel zu ziehen. Dies gelte jedenfalls, wenn der Vertreter nicht gegen Hochwasserschäden versichert war.
Einem Versicherungsvermittler sei ohne weiteres ersichtlich, dass es sich nicht um Versicherungsleistung handele. Dass die Zusammensetzung der Summe (4.000,00 Euro Schadenscheck und 11.000,00 Euro Vorschusszahlung) in der Vereinbarung offengelegt wurde, sei kein Argument gegen einen Darlehensvertrag, wenn der Gesamtbetrag ausdrücklich als Darlehen bezeichnet wird.
Hätten die Parteien den als „Schadenscheck“ bezeichneten Betrag ohne Rückzahlungsverpflichtung überlassen wollen, wäre richtig gewesen, nur den Restbetrag als Darlehen zu bezeichnen.
Seite zwei: Erlassvertrag durch Bindung an ungekündigten Agenturvertrag