Nach gefestigter Rechtsprechung steht einem für Versicherer tätigen Vertreter ein Anspruch auf Dynamikprovision wegen der Erhöhungsgeschäfte zu, die nach Beendigung des Agenturvertrags eintreten.
Gastbeitrag von Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht
Das OLG Frankfurt/Main hat nun entschieden, dass auch ein Handelsvertreter, der für einen Versicherungsmakler tätig ist, von diesem Abrechnung und Zahlung von Dynamikprovisionen wegen der Versicherungserhöhungen verlangen kann, die nach dem Ausscheiden des Handelsvertreters aus dem Maklerbetrieb eintreten.
Voraussetzung ist lediglich, dass die Erhöhungen auf solchen von ihm vermittelten Lebensversicherungen beruhen, die eine Dynamik von Leistung und Beitrag vorsehen.
Der 16. Zivilsenat hat seine Entscheidung u.a. wie folgt begründet. Da es sich bei einer eintretenden Dynamik um eine „Erhöhung“ handele, löse sie grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung einer Dynamikprovision in Form einer Abschlussprovision aus.
Provisionsanspruch für alle abgeschlossenen Geschäfte
Dies gelte jedenfalls wenn diese nach dem Vertretervertag für die Vermittlung von Produkten gewährt werde und dem Vertreter nach der Provisionsvereinbarung für Erhöhungen und Änderungen mit erhöhendem Charakter von Verträgen grundsätzlich ein Anspruch auf Abschlussprovision entsprechend der Regelungen für Neuabschlüsse zustehen soll.
Für die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für das Entstehen des Provisionsanspruches ankomme beziehungsweise ob der Vertreter nur dann einen Anspruch auf Dynamikprovision erlange, wenn die Erhöhung in die Zeit eines bestehenden Vertretervertrages fällt, sei vorrangig auf die Regelung im Vertretervertrag abzustellen.
Der mit der Versicherungsvermittlung betraute Vertreter habe jedoch auch nach dem Gesetz Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind.
Dynamiken: Versicherungssumme erhöht sich automatisch
Als während des Vertragsverhältnisses abgeschlossene Geschäfte, die auf die Tätigkeit des Vertreters zurückzuführen sind, seien auch Erhöhungen anzusehen, die erst nach Beendigung des Vertretervertrages aufgrund von Dynamiken eintreten.
Lebensversicherungen mit Dynamiken zeichneten sich dadurch aus, dass sich die Versicherungssumme – und damit auch der zu zahlende Beitrag – nach im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgegebenen Kriterien im Laufe des Vertrages grundsätzlich automatisch erhöhe.
Die Erhöhungen seien dermaßen in die Verträge eingebettet und in ihnen angelegt, dass mit dem eigentlichen Vertragsschluss alles getan sei, damit die Erhöhung eintreten könne; es bedürfe insoweit also weder neuer Verhandlungen noch neuer Vereinbarungen.
Seite zwei: Dynamische Erhöhung bindend vorgeschrieben