Einmal Teilzeit und zurück? So funktioniert die Brückenteilzeit

Der Bundestag hat das neue Gesetz zum Rückkehrrecht von Teil- in Vollzeit verabschiedet. Arbeitnehmer in Unternehmen ab 45 Angestellten können ab 2019 die so genannte Brückenteilzeit wählen. Arbeitsrechtsexperten der Arag haben das Gesetz unter die Lupe genommen.

 

Einmal Teilzeit und zurück? Die Brückenteilzeit machts möglich.

 

Für Arbeitnehmer:

  • Das neue Recht auf Brückenfreizeit gilt ab 2019 für alle, die dann in Teilzeit gehen wollen.
  • Zu diesem Teilpunkt müssen Sie mehr als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt gewesen sein.
  • Sie stellen mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform einen Antrag bei Ihrem Arbeitgeber. Die Teilzeitphase darf zwischen einem und fünf Jahren liegen.
  • Sie brauchen keinen Grund für Ihre Brückenteilzeit zu nennen.

Für Arbeitgeber

  • Die Regelung zur Brückenteilzeit gilt für Unternehmen mit mehr als 45 Angestellten.
  • Beschäftigen Sie zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer, gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze. Sie müssen nur einem pro 15 Arbeitnehmern den Anspruch gewähren.
  • Sie können den Antrag auf Brückenteilzeit nur ablehnen, wenn Sie plausible betriebliche Gründe dafür haben.
  • Vollzeit, Teilzeit und zurück: So war es bisher

 

Seite 2: Einmal Teilzeit und zurück?

 

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