GDV will Reiseversicherungen verständlicher machen

Der Schutz einer Reiseversicherung umfasst nicht jede, sondern nur „unerwartete schwere Erkrankungen“. Damit Versicherungskunden diese Klausel besser verstehen, hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) seine unverbindlichen Musterbedingungen um Erläuterungen und Beispiele ergänzt.

Wer krankheitsbedingt nicht in den Urlaub fahren kann oder seine Reise abbrechen muss, wird von seiner Reiseversicherung entschädigt.
Wer krankheitsbedingt nicht in den Urlaub fahren kann oder seine Reise abbrechen muss, wird von seiner Reiseversicherung entschädigt.

Schwer sind Erkrankungen laut GDV dann, wenn der Arzt eine Reiseuntauglichkeit bescheinigt oder wenn Beschwerden den Patienten so stark beeinträchtigen, dass eine Reise unzumutbar wäre. Die Erkrankung müsse jedoch nicht nur schwer, sondern auch unerwartet sein. Ein erstmals auftretender Herzinfarkt sei zum Beispiel ein solcher Fall.

Aber auch bekannte Krankheiten können nach Angaben des Verbands versichert sein, wenn sie sich unerwartet verschlechtern: Wenn etwa eine Allergie längere Zeit nicht behandelt werden musste, dann aber eine heftige allergische Reaktion auftritt, sei auch dies eine „unerwartete schwere Erkrankung“. Oftmals seien in den Versicherungsbedingungen bestimmte Zeiträume festgelegt, wie lange eine Erkrankung nicht behandelt werden musste.

Schutz umfasst auch Mitreisende

Werden Mitreisende oder enge Familienangehörige vor oder während der Reise unerwartet schwer krank und der Versicherungskunde muss sich vor Ort um sie kümmern, besteht laut GDV auch dafür Versicherungsschutz. (kb)

Foto: Shutterstock

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