In der kalten Jahreszeit steigt für Arbeitnehmer wieder das Grippe- und Krankheitsrisiko. Im Falle der Erkrankung haben Arbeitnehmer jedoch auch wichtige Handlungspflichten. Was genau zu tun ist:
„Wie sich Arbeitnehmer im Krankheitsfall zu verhalten haben, regelt in erster Linie das sogenannte Entgeltfortzahlungsgesetz“, erklärt Diana Nier, Juristin und Fachanwältin für Arbeitsrecht beim Verband Die Führungskräfte – DFK.
Arbeitgeber umgehend informieren
Nach Paragraf 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht die Anzeigepflicht der Arbeitnehmer sofort und die Nachweispflicht durch den Arzt bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Erkrankung.
Wer sich zum Beispiel morgens krank fühlt, hat somit umgehend zum Geschäfts- oder Dienstbeginn seinen Arbeitgeber darüber zu unterrichten und bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Krankheit am darauffolgenden Tag ein ärztliches Attest dem Arbeitgeber vorzulegen, klärt Nier auf.
Seite zwei: Was bei Krankmeldung am Freitag gilt