Gemäß Paragraf 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei andauernder Erkrankung bis zu sechs Wochen die Vergütung weiterzuzahlen, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als vier Wochen bestanden hat und keine schuldhaft durch den Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin verursachte Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Gutachterliche Prüfung ist rechtens
Zweifelt der Arbeitgeber am Vorliegen einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit, kann er dies – zumindest bei seinen gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern – durch den sogenannten medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) gutachterlich prüfen lassen, weist Nier abschließend hin.
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