Die Experten der Verbraucherzentrale Hamburg warnen erneut vor sogenannten Rückabwicklern von Lebens- und Rentenversicherungen. Derzeit werden stetig neue Fälle von Betroffenen gemeldet, während immer weitere Anbieter auf den Markt drängen.
Rückabwickler helfen dem Verbraucher beim Widerspruch ihrer Verträge, jedoch beschränken sich ihre Leistungen laut Verbraucherzentrale Hamburg häufig auf die Vermittlung an einen Anwalt.
Eine Überprüfung der Sinnhaftigkeit des jeweiligen Widerspruchs finde dabei nicht statt. Im Erfolgsfall werde außerdem eine hohe Vergütung verlangt. Aus diesem Grund haben die Verbraucherschützer schon im Juni 2016 vor diesen Dienstleistern gewarnt.
Objektive Prüfung ist notwendig
Sandra Klug, Leiterin des für Versicherungen zuständigen Marktwächter der Verbraucherzentrale Hamburg, kritisiert die Rückabwickler scharf: „Denn häufig wird nicht einmal geprüft, ob der Widerspruch eines Vertrages für den Kunden finanziell überhaupt sinnvoll ist. Dies ist nämlich nicht per se der Fall.“
Eine objektive Prüfung könne auch ein unabhängiger Versicherungsberater oder die Verbraucherzentrale übernehmen – und das zu weit überschaubaren Konditionen.
Im Gegensatz dazu verlangen die Dienstleister im Erfolgsfall eine Vergütung für die Vermittlung von Anwälten, zuzüglich der regulären Anwaltskosten.
Hohe Provisionen für Dienstleister
Laut Verbraucherzentrale bieten Rückabwickler den Kunden zunächst an zu prüfen, ob ihrem Vertrag widersprochen werden kann. Dies sei nur möglich, wenn der Versicherungskunde vom Vermittler falsch oder unvollständig über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde.
Auch falls die Versicherungsbedingungen oder Verbraucherinformationen nicht ausgehändigt wurden, sei ein Widerspruch möglich. Häufig erfolge das Angebot einer Widerspruchsprüfung auf Initiative der Dienstleister selbst.
Im Anschluss vermitteln diese einen Anwalt, der den Rechtsstreit mit der Versicherung zu normalen Gebührensätzen führe. Im Falle eines juristischen Erfolgs verlangen die Dienstleister einen Anteil von bis zu 50 Prozent der Rückzahlungen die die Verbraucher aus den rückabgewickelten Verträgen erhalten.
Rechtlicher Hintergrund
Verbraucher, die zwischen 1995 und 2007 eine private Kapitallebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, können dem Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen noch immer widersprechen, auch wenn sie ihn bereits gekündigt hatten, so die Verbraucherzentrale.
Dies habe der Bundesgerichtshof (BGH) 2014 entschieden (Az. IV ZR 76/11) und 2015 präzisiert (Az. BGH IV ZR 384/14). Beide Urteile seien besonders interessant, wenn die Verbraucher sich frühzeitig von der Police getrennt, und daher nur eine geringen Teil der eingezahlten Beträge zurückerhalten haben.
Durch einen nachträglichen Widerspruch können Versicherungskunden in diesem Fall darauf hoffen, dass ihnen erhebliche Nachzahlungen zugesprochen werden. (bm)
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