Cash. sprach mit Christoph Dittrich, Geschäftsführer von Softfair Analyse, über die Umsetzung der IDD-Richtlinie in deutsches Recht, Schwierigkeiten bei der Zielmarktdefinition und neue Regeln für Produktschulungen.
Cash.: Sind die Versicherer gut gerüstet für IDD? Bislang verspüren wir eher Unsicherheit.
Dittrich: So manche Versicherer haben gedacht, IDD würde nur die Versicherungsanlageprodukte betreffen. Bei den Sach- und Gewerbeanbietern ist erst spät die Erkenntnis gereift, dass auch sie etwas tun müssen, um die entsprechenden Prozesse aufzusetzen.
Lässt der GDV die Versicherer bei der IDD-Umsetzung ein bisschen allein?
Ja, das ist zumindest mein Gefühl. Vom GDV hätte ich zum Beispiel ein Basisinformationsdokument erwartet, in dem wichtige Informationen zu Versicherungsanlageprodukten verbraucherfreundlich und vor allem neutral zur Verfügung gestellt werden.
Im Rahmen der Geeignetheitsprüfung werden dem Kunden schließlich nicht selten erste Kenntnisse zu dem Thema vermittelt werden müssen. Wie diese wichtige Schulungsunterlage aussieht, wenn sie von Versicherungsgesellschaften gestaltet wird, bleibt abzuwarten.
Die Versicherer müssen künftig unter anderem einen Zielmarkt für jedes ihrer Produkte definieren. Haben die Gesellschaften das schon hinreichend auf dem Schirm?
Das Bewusstsein reift gerade erst. Dabei betrifft dieses Thema jedes Versicherungsprodukt. Der Zielmarkt muss im Rahmen des Produktgenehmigungsverfahrens für die BaFin definiert werden.
Allerdings bleibt der Vertrieb auch außerhalb des Zielmarktes möglich, deshalb stellt sich die Frage, ob das Ganze nicht ein zahnloser Tiger ist. Auch ist der Zielmarkt nur eine Sache zwischen Versicherer und Vermittler. Die Information ist dem Kunden nicht vorzulegen.
Stand heute ist es also eine rein statistische Information. Allerdings plant die BaFin, sich ab Januar 2019 von Versicherern stichprobenartig Zielmarktreports für das Geschäftsjahr 2018 vorlegen zu lassen, anhand derer sie überprüfen will, ob der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingereichte Zielmarkt auch der tatsächliche Absatzmarkt des Produkts ist.
Seite zwei: Mögliche Sanktionen