Ein sehr aktuelles Urteil des BGH zur Haftung von Versicherungsmaklern birgt jede Menge Zündstoff für weitere juristische Auseinandersetzungen, meint Stephan Michaelis von der Kanzlei Michaelis in Hamburg.
„Wollen Sie Steuern sparen?“ war die taktische Frage eines Versicherungsmaklers, der erwogen hatte, seinem Kunden einen sogenannten „Rürup-Vertrag“ anzuempfehlen. Der Kunde antwortete – vermutlich auch wie die meisten Kunden – und teilte mit, dass er bereits eine private Altersvorsorge habe. Nach dem Beratungsgespräch entschied sich der Kunde aber doch, die Prämie zur bisherigen Lebensversicherung erheblich zu reduzieren und sogar eine noch höhere Sparrate in das vom Versicherungsmakler empfohlene und vermittelte Produkt zu stecken. Bis hierin ein alltäglicher Vorgang.
Vorwurf an den Vermittler
Nicht ganz so häufig kommt es dann vor, dass der Kunde diese Entscheidung frühzeitig bereut. Er machte seinem Vermittler den Vorwurf, nicht ausreichend beraten zu haben. Denn nach Auffassung des Kunden könnte es sein, dass der Neuvertrag schlechter performed als der Altvertrag und der Kunden irgendwann in der Rentenbezugsphase möglicherweise einen wirtschaftlichen Nachteil habe. Diese Sorge mag vielleicht auch bei vergleichbarer Sachlage noch den einen oder anderen Kunden umtreiben. Gerade, wenn es sich um schlecht laufende Fondsprodukte handelt und der alte garantierte Zins doch besser war.
Seite zwei: Was der BGH dazu sagt