Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente wird durch eine Verlängerung der Zurechnungszeit künftig höher ausfallen. Das Risiko der Altersarmut für Betroffene wird trotzdem auch in Zukunft außerordentlich hoch bleiben, so der Versicherer Universa.
Laut Universa müssen pro Jahr etwa 170.000 Deutsche frühzeitig in Rente gehen, die krankheitsbedingt nicht mehr – oder nur stark eingeschränkt – arbeitsfähig sind.
Die gesetzliche Rente für Erwerbsgeminderte sei bisher so berechnet worden, als hätte die jeweilige Person fiktiv bis zum 62. Lebensjahr weiter gearbeitet. Bis zum Jahr 2024 werde diese Zurechnungszeit jedoch schrittweise auf 65 Jahre verlängert.
So erhöhe sich die Rente stufenweise, allerdings nur für Neurentner. Diejenigen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen, profitieren nicht von der Neuregelung.
Durchschnittlich habe der Zahlbetrag für Neurentner 2016 bei rund 697 Euro im Monat gelegen, was ein Grund für das überproportional hohe Armutsrisiko bei Erwerbsgeminderten sei.
Berufstätige kennen Zusammenhänge kaum
Ein Problem bei der Thematik der Erwerbsminderungsrente sind Universa zufolge die mangelnden Kenntnisse der Berufstätigen. So sei vielen nicht bewusst, dass ihre bisherige Berufslaufbahn nicht berücksichtigt werde, sondern nur ihr Restleistungsvermögen am allgemeinen Arbeitsmarkt.
Liege dieses unter drei Stunden täglich, werde die volle Erwerbsminderungsrente ausgezahlt, was auch in der jährlichen Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung ausgewiesen werde.
In dieser werde jedoch nicht erwähnt, dass es nur die halbe Rente gebe, wenn das Restleistungsvermögen nur drei bis sechs Stunden täglich betrage. Ab sechs Stunden entfalle der Anspruch zudem komplett.
Private Absicherung empfehlenswert
Eine private Berufsunfähigkeitsrente könne die eigene Arbeitskraft hingegen weitaus komfortabler absichern. Diese werde bereits ab einer Berufsunfähigkeit (BU) von 50 Prozent bezahlt.
Laut Universa sollten Verbraucher jedoch darauf achten, dass die Rente rückwirkend ab dem ersten Tag gezahlt wird und keine Leistungseinschränkung bei einer verspäteten Meldung erfolgt.
Darüber hinaus sollte der BU-Prognosezeitraum für höchstens sechs Monate festgelegt sein und keinerlei abstrakte Verweisungen auf einen anderen Beruf erfolgen. (bm)
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