Übermittlung von Bestandsdaten an Nachfolgebetreuer

Der GDV hat zusammen mit dem Düsseldorfer Kreis den so genannten „Code of Conduct“ entwickelt, in dem unter anderem die Übermittlung von Bestandsdaten beim Vermittlerwechsel geregelt ist. Dennoch kann die Übertragung heikel werden.

Gastbeitrag von Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht

Jürgen Evers: „Die Entscheidung bezog sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO.“

Nach der Entscheidung des LG Karlsruhe, die noch zur Rechtslage nach dem BDSG ergangen war, ist die Datenübermittlung an Dritte eine erlaubnispflichtige Datenverarbeitung.

Das Gericht führt in seiner Begründung aus, dass ein Versicherungsvermittler Dritter sei. Ihm würden Daten u.a. für eigene Zwecke übertragen, da er Provisionsinteressen verfolge. Liege keine Einwilligung vor, bedürfe es eines gesetzlichen Erlaubnistatbestands, um die Weitergabe zu rechtfertigen.

  • 28 Abs.1 BDSG 2017 (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) erlaube die Übermittlung nur, soweit die Daten zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus einem Versicherungsvertrag vorgenommen und benötigt werde. Dieser Rechtfertigungsgrund erfordere einen eindeutigen Sachzusammenhang zwischen Datenverarbeitung und konkretem Zweck des Versicherungsvertrages. Dafür sei der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig.

Auslagerung der Beratungspflichten

Werde dem Kunden ein neuer Ansprechpartner vorgestellt und gleichzeitig nach Veränderungen im privaten oder beruflichen Bereich gefragt – mit dem Hinweis, dass gegebenenfalls der Versicherungsschutz anzupassen sei – bestehe ein enger Zusammenhang mit der vertragsbegleitenden Beratungspflicht des Versicherers.

Die Auslagerung dieser Pflichten auf Vermittler sei allgemein üblich und erforderlich. Paragraf 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG 2017 (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) setze nicht voraus, dass die Datenübermittlung für die Durchführung des Versicherungsvertrags unverzichtbar sei. Es genüge, wenn es nicht sinnvoll oder unzumutbar wäre, von der Übermittlung Abstand zu nehmen.

An den Bestandsnachfolger Daten zu übermitteln sei zur Wahrung berechtigter Interessen des Versicherers erforderlich und nach Paragraf 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG 2017 (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) erlaubt.

Streit und Schadensersatzpflicht vermeiden

Das Interesse des Versicherers an sachgerechter Betreuung und Beratung der Kunden rechtfertige die Übermittlung. Dies gelte auch, soweit dies über anlassbezogene Beratung hinausgehe und auf eigener Initiative des Versicherers beruhe; etwa zur Feststellung, ob der bisherige Versicherungsschutz noch ausreiche.

Hierbei gehe es nicht nur um das Interesse des Versicherers, sondern darum, spätere Streitigkeiten zu vermeiden, ob Anlass für eine Nachfrage und Beratung erkennbar sei und so die Gefahr einer Schadensersatzpflicht zu vermeiden.

Bei Kundenanschreiben wegen eines Vermittlerwechsels sei davon auszugehen, dass Aufgaben zur ordnungsgemäßen Durchführung der Versicherungen übertragen werden sollen. Mit dieser Zwecksetzung sei die Übermittlung auch in Anbetracht der Kundeninteressen nicht zu beanstanden.

Seite zwei: Schutzwürdige Kundeninteressen

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