Vermittler: Privat- und Geschäftsgeheimnisse meist ungeschützt

Die meisten Versicherungsnehmer meinen, daß ihre dem Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse geschützt seien. Tatsächlich ist die Lage aber anders und der Schutz oft nicht besser als beim Frisör.

Gastbeitrag von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

Recht Makler Vermittler
Beim Tod des Versicherungsagenten wird die Pflicht zur Verschwiegenheit an die Erben weitergegeben.

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken (Urteil vom 14.11.2012, Aktenzeichen 5U 343/10-55) entschied, daß der Versicherungsvertrag vom Versicherer nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann, wenn der Versicherungsvertreter im Antragsformular nicht alle Antworten des Versicherungskunden korrekt übernommen hatte, weil der Versicherungsnehmer sie als vertraulich bezeichnet hatte.

Der Versicherungsvertreter hätte aber alle Informationen an die Versicherungsgesellschaft als deren Gehilfe weiterleiten müssen, auch die vertraulichen.

Kein Versicherungskunde ist also davor geschützt, daß der Versicherungsvertreter vertrauliche Informationen nicht für sich behält – das Gegenteil ist der Fall, denn er muss sie an seine Gesellschaft weitergeben.

Lücken im Privatgeheimnis des Strafgesetzbuchs (StGB)

Immerhin ist der Agent sogar nach dem StGB zur Geheimhaltung von Privatgeheimnissen gegenüber Dritten verpflichtet (Paragraf 203 (1) Nummer 6 StGB) – sofern ihm diese als Angehöriger eines Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungsunternehmens anvertraut worden sind.

Für beispielsweise Sach- und Haftpflichtversicherer sowie Versicherungsmakler gilt dies hingegen nicht. Unerheblich ist, ob der Versicherungsagent oder Mehrfachagent angestellt oder selbständig ist.

Auch beim Makler über eine ergänzende Klausel im Maklervertrag kommt es nicht zum Schutz durch das StGB, wenn er gegen den Vertrag verstößt.

Makler generell sowie Versicherungsvertreter z. B. in den Sach-, Haftpflicht- und Rechtsschutzsparten dürfen also auch an jeden Dritten Privat- und Geschäftsgeheimnisse des Versicherungsnehmers ebenso straffrei weitergeben wie der eigene Frisör.

Kein Inkasso von Provisionen des Agenten über Abrechnungsstellen

Dem Versicherungsvertreter ist es grundsätzlich nicht gestattet seine Provisionsansprüche an eine Inkassostelle zur Einziehung abtreten.

Der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 10.02.2010, Aktenzeichen VIII ZR 53/09) erklärte entsprechende Verträge wegen Verstoßes gegen Paragraf 203 des StGB für null und nichtig, wenn dies ohne Einwilligung des Versicherungskunden betreffend private Kranken-, Lebens- oder Unfallversicherung erfolgt.

Bereits die Tatsache, daß ein Versicherungsvertrag besteht hat der Versicherungsvertreter gegenüber Dritten geheim zu halten.

Seite zwei: Privatgeheimnis beim Betreuerwechsel

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