bAV: Informationspflicht des Chefs ausgeweitet

In der bAV-Beratung ist die Informationspflicht des Arbeitgebers ein wesentlicher Bestandteil. Ein Urteil des LAG Hamm betont diese Pflicht noch stärker.

Falsche oder unvollständige Beratung in der bAV kann erhebliche finanzielle Folgen haben.

Spätestens seit dem BAG-Urteil vom 21. Januar 2014 ist rechtssicher, dass weder aus dem Gesetz noch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eine generelle Pflicht zur Information über bAV besteht. Doch sobald ein Arbeitnehmer eine Entgeltumwand­lung machen möchte, muss ihn der Arbeitgeber vollständig und richtig über die Möglichkeiten aufklären. Zumindest Aussagen und Erklärun­gen zur gewählten Zusageart, dem Durchführungsweg, dem gewählten Versicherer und die Aushändigung der Versicherungsunterlagen gehö­ren laut BAG dazu.

Mit seinem Urteil vom 6. Dezember 2017 (Az.: 4 Sa 852/17) hat das LAG Hamm die Informationspflicht des Arbeitgebers noch intensiviert. Demnach muss sich ein Arbeitgeber zum einen Fehler von bAV-Bera­tern als eigene zurechnen lassen, wenn sie für ihn wie ein Erfüllungsge­hilfe im Sinne von Paragraf 278 Satz 1 BGB tätig sind. Zum anderen aber – und das ist das überraschende – ist er verpflichtet über noch anstehende Gesetzesänderungen zu informieren, wenn sich diese nachteilig auf die bAV des Arbeitnehmers auswirken könnten.

Der strittige Fall

Hintergrund war ein Fall, bei dem sich ein Arbeitgeber eines auf bAV spezialisierten Beraters bedient hatte. Dieser übernahm die In­formation der Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsversammlung und in Einzelgesprächen. Im Laufe der Beratungen hat der Gesetzgeber das GKV-Modernisierungsgesetz auf den Weg gebracht, wodurch Kapi­talleistungen aus bAV zu Rentenbeginn erstmals verbeitragt wurden. Weder der Arbeitgeber noch sein Berater hatten die Mitarbeiter über die geplante Gesetzesänderung informiert. Der klagende Arbeitnehmer hatte seine Informationen nur aus der Versammlung entnommen, die zu einem Zeitpunkt stattfand, an dem das Gesetz lediglich angedacht war.

Der Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung fand kurz vor Verabschiedung des Gesetzesentwurfes statt. Die erstmalige Ent­geltumwandung sogar noch vor in Kraft treten des Gesetzes. Trotzdem wurde der Arbeitgeber zu Schadensersatz verurteilt, da er bzw. sein Berater laut LAG Hamm den Arbeitnehmer auf die anstehende Ver­schlechterung hätten hinweisen müssen. Begründet wird dies damit, dass ein solch spezialisierter Berater so tief in der Materie sei, dass man davon ausgehen könne, dass er auch über anstehende Gesetzesände­rungen Bescheid wüsste. Das Urteil ist zur Revision zugelassen.

Die Auswirkungen

Welche Auswirkungen hat das Urteil für Ihre Tätigkeit? Nach Meinung der CEB Bankshop AG ist eine vollständige Dokumentation der Beratung mit den einzelnen Arbeitnehmern zwingend notwendig. Alle „üblichen“ Fragen, die einen Nachteil für den Beschäftigten implizieren, sollten abgedeckt sein. Berater müssen dabei bedenken, dass Sie eventuell als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers auftreten und dass er diese bei Fehlern im Innenverhältnis möglicherweise in Regress nehmen kann. (fm)

Foto: Shutterstock

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
3 Comments
Inline Feedbacks
View all comments