Mit Urteil vom 21.Dezember 2017 hatte sich das OLG Jena (Az: 4 U 699/13) mit der Thematik der „vormaligen Lebensstellung“ im Rahmen der Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeit (BU) zu befassen.
Gastbeitrag von Björn Thorben M. Jöhnke, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Der Versicherte war als Dachdeckerhelfer mit einem Stundenlohn von zehn Euro bei einer 40-Stunden-Woche tätig. Aufgrund eines erlittenen Bandscheibenvorfalls war der Versicherte nicht mehr in der Lage, diese Berufstätigkeit auszuüben.
Es wurde eine mindestens 50-prozentige Berufsunfähigkeit festgestellt und die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlte fortan die BU-Rente.
Nach einer Umschulung war der Versicherte als Kaufmann im Großhandel mit einem Stundenlohn von 8,24 Euro bei einer 28-Stunden-Woche tätig.
Versicherer stellte Zahlungen ein
Laut den für den Versicherten geltenden Tarifbestimmungen liegt eine vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte außerstande ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, die seiner vormaligen Lebensstellung entspricht.
Der Versicherer stellte die Rentenzahlungen mit der Begründung ein, die nunmehr ausgeübte Berufstätigkeit entspreche der bisherigen Lebensstellung. Der Versicherte begehrte die Weiterzahlung der monatlichen Rente.
Im Laufe des Rechtsstreits verwies der Versicherer den Versicherten auf eine (vollschichtige) Tätigkeit als Kaufmann im Großhandel.
Seite zwei: Wie entschied das OLG Jena?