Mal eben dem Kumpel das eigene Auto leihen, wenn dessen Wagen in der Werkstatt steht? Oder der Freundin, die umzieht? Why not? Es gibt allerdings triftige Gründe, warum man eben nicht so einfach seine Autoschlüssel aus der Hand geben sollte.
Bevor man sein eigenes Fahrzeug verleiht empfiehlt es sich, einen Blick in seinen Versicherungsvertrag werfen. Denn dort kann ein eingeschränkter Nutzerkreis festgelegt sein. Oft gehören dazu weitere Fahrer, Fahrer, die nicht zur Familie gehören, oder solche unter einem bestimmten Alter ausgeschlossen sind.
So spießig es auch klingt: Ein Vertrag zwischen Kumpel und Halter sorgt im Falle der Verleihung für Klarheit. Hierin sollte vor allem festgelegt werden, dass der Freund das Auto auf eigene Gefahr nutzt. Es sollte ebenfalls geklärt werden, wer bei Schäden für die Reparaturkosten aufkommt.
Vertrag prüfen
Dies ist nach Auskunft der Rechtsexperten der Arag insbesondere bei einer Teilkaskoversicherung wichtig, die zwar Fremdschäden bezahlt, aber nicht die am eigenen Fahrzeug. Aber auch bei einer bestehenden Vollkaskoversicherung sollte festgelegt werden, wer bei einem Unfall die Selbstbeteiligung zahlt.
Doch es gibt weitere Punkte zu beachten: Wer zahlt die Hochstufung des Schadenfreiheitsrabattes nach einem Unfall? Wer übernimmt die Kosten, wenn die Haftpflichtversicherung nach einem Unfall zwar den Schaden zahlt, aber den Tarif daraufhin erhöht? Wer kommt dafür auf, wenn die Versicherung bei schweren oder vorsätzlichen Verfehlungen im Straßenverkehr sogar eine Jahresprämie als Strafzahlung fordert?
Darüber hinaus kann im Vertrag auch noch festgelegt werden, wie viele Kilometer der Ausleiher fahren darf, wie lange er das Auto benötigt, wer im Falle einer längeren Leihperiode die laufenden Kosten trägt und ob der Wagen an weitere Freunde verliehen werden darf.
Knöllchen vom Kumpel
Ärger beim Verleihen kann es auch geben, wenn der Freund sich nicht an die Straßenverkehrsordnung hält. Daher raten die Experten, vertraglich festzuhalten, wer für Bußgelder zahlt. Grundsätzlich muss zwar der Fahrer zahlen – wenn er denn ermittelt werden kann.
Anders sieht es nach Arag-Experten jedoch aus, wenn es im ruhenden Verkehr zu Verstößen kommt, weil der Kumpel das ausgeliehene Auto etwa falsch parkt. Dafür muss der Halter zahlen. (dr)
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