Fasching, Fastnacht, Karneval: Unfallschutz bei Firmenfeiern

Wer mit Kollegen feiert, ist nicht automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Es gibt konkrete Voraussetzungen, wann eine Firmenfeier rechtlich auch als solche eingestuft wird. Und es gibt zahlreiche Ausnahmen. Ein kleiner Guide der Arag zeigt, ab wann der gesetzliche Unfallschutz außer Kraft gesetzt ist.

 

Wer mit Kollegen Karneval, Fastnacht oder Fasching feiert, ist nicht automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Es gibt vier wesentliche Voraussetzungen, damit eine Feier mit Kollegen rechtlich als Betriebsfest eingestuft wird und der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift. Erstens muss die Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet oder zumindest ausdrücklich gebilligt werden.

Voraussetzungen für den Versicherungsschutz

Dazu muss der Chef die Feier zwar nicht selbst organisieren, aber Planung und Durchführung muss vom Unternehmen getragen werden. Weiter muss die Feier den Zweck haben, das Betriebsklima zu stärken und die Verbundenheit der Beschäftigten zu fördern.

Zudem müssen entweder der Chef oder ein von ihm Beauftragter auf der Feier anwesend sein. Als letzte Voraussetzung für den offiziellen Charakter eines Betriebsfestes müssen alle Mitarbeiter eingeladen sein.

Bei großen Firmen kann es aber ausreichen, wenn der Leiter einer kleineren Organisationseinheit die Feier für deren Beschäftigte ausrichtet. Sind diese Punkte erfüllt, sind Unfälle abgesichert. Das gilt auch für den Hin- und Heimweg. Der Ort der Feier spielt für den Versicherungsschutz keine Rolle.

 

Seite 2: Wenn der Chef geht…

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