Das Bundeskartellamt hat heute die Entscheidung im Verfahren gegen die Social-Media-Plattform Facebook bekanntgegeben. Das Amt untersagt es der Plattform, Daten außerhalb des Online-Netzwerks beispielsweise über den „Like“-Button zu sammeln. Ein Kommentar von Kai Neuhaus, CMS Deutschland
Untersucht wurde, ob Facebooks Art und Weise der Datensammlung und deren Zusammenführung aus Drittquellen wettbewerbsrechtlich problematisch sind. Kai Neuhaus, Partner für Kartellrecht im Brüsseler Büro der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland, kommentiert die Entscheidung des Bundeskartellamts, gegen die sich Facebook gerichtlich wehren will, wie folgt:
Hauptvorwurf ist, dass Facebook nach den Nutzungsbedingungen Nutzerdaten aus Drittquellen mit dem Facebook-Konto zusammenführen und verwenden darf. Es geht nicht um die Sammlung von Nutzerdaten auf Facebook selbst. Das Amt meint, auf die weitgehenden Nutzungsbedingungen ließen sich die Nutzer nur ein, weil sie nicht auf andere soziale Netzwerke ausweichen könnten – Facebook sei also marktbeherrschend.
Das Bundeskartellamt wandelt auf wenig ausgetretenen Pfaden. Dass ein bloßer Gesetzesverstoß – das Bundeskartellamt nimmt eine Verletzung des Datenschutzrechts an – zugleich kartellrechtlich als Missbrauch von Marktmacht gewertet wird, war bislang die große Ausnahme.
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