Ignoranz kann teuer werden: Wer verbotswidrig parkt, muss nicht nur mit Bußgeld rechnen. Vielmehr ist auch ein Abschleppen des Fahrzeugs zulässig, wenn die erlaubte Parkzeit um drei Stunden überschritten ist. Die Württembergische Versicherung weist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen (6 K 5781/17) hin.
Im entschiedenen Fall veranlasste der städtische Vollzugsbeamte das Abschleppen eines geparkten Fahrzeugs im Raum Aachen, als die an dieser Stelle erlaubte Parkzeit von zwei Stunden bereits um drei weitere Stunden überschritten war.
Der Halter des Fahrzeugs sah dies als unverhältnismäßig an, da in der Nähe seines Autos andere Parkplätze frei waren. Er war daher nicht bereit, die erhobene Verwaltungsgebühr der Stadt zu zahlen.