Die Verbraucherzentrale NRW hat mit Erfolg einen Klauselteil in den Allgemeinen Bedingungen der Arag-Rechtsschutzversicherung (ARB 2016) angegriffen, die die Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. In der strittigen Versicherungsbedingung wird bei der zeitlichen Bestimmung des Rechtsschutzfalles unter anderem darauf abgestellt, welche Argumente der Gegner vorträgt. Damit besteht die Gefahr einer „uferlosen Rückverlagerung” der Bestimmung des Rechtsschutzfalles aufgrund von Aussagen des Gegners.
Ein Beispiel: Die Arag lehnt auf Grundlage des nun unwirksamen Klauselteils die Übernahme der Kosten gegenüber einem seit 2020 Rechtsschutzversicherten ab. Dieser will eine im Jahr 2010 abgeschlossene Lebensversicherung widerrufen.
Der Versicherungsnehmer beruft sich dabei darauf, dass er die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen bei Vertragsschluss nicht erhalten habe. Die Ablehnungsbegründung der Rechtsschutzversicherung: Der Lebensversicherer behaupte, dass er die Verbraucherinformationen entgegen der Darstellung des Kunden ausgehändigt habe, sodass der Eintritt des Versicherungsfalls zeitlich vor den Abschluss der Versicherung falle und damit der Versicherungsschutz nicht greife.
Der BGH bestätigte nun, dass der Klauselteil, auf den die Versicherung eine solche Ablehnung begründen könnte, nicht wirksam sei und folgte damit der Argumentation der Verbraucherschützer.
Der Versicherte habe nach dem Prinzip des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalls einen Anspruch auf den Rechtsschutz durch die Versicherung.
Auf das Beispiel bezogen: Die Lebensversicherung weigert sich heute, das Widerrufsrecht begründet auf unzureichende Verbraucherinformationen anzuerkennen, der Rechtsschutzfall ergibt sich damit in der Gegenwart. Daher muss die Rechtsschutzversicherung die rechtlichen Kosten der Auseinandersetzung auch tragen.
Konsequenzen für Betroffene
„Der BGH hat im Sinne der Versicherten entschieden und stärkt damit die Verbraucherrechte”, erklärt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Viele Versicherte können auf der Grundlage dieser Entscheidung bei gleich gelagerten Fällen nun übrigens auch nachträglich noch von der ARAG oder anderen Rechtsschutzversicherungen die Rechtskosten für juristischen Beistand und Gerichtsverfahren erstattet bekommen.”
Nachträglicher Versicherungsschutz möglich
Denn sollte in der Vergangenheit der Versicherer Rechtsschutz unter Berufung auf diesen vom BGH für unwirksam erklärten Klauselteil verweigert haben, ist dies zu Unrecht geschehen. Das heutige Urteil hat nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Konsequenzen für diejenigen Rechtsschutzversicherten der Arag, in deren Verträgen die ARB 2016 vereinbart sind und denen Rechtsschutz unter Berufung auf diesen Klauselteil versagt wurde. Die Versicherten hätten, so die Schlußfolgerung der Verbraucherschützer nunmehr die Möglichkeit, nachträglich Versicherungsschutz zu erhalten.
„Versicherte können auf der Grundlage dieser BGH-Entscheidung nun auch nachträglich von der Arag die Rechtskosten für juristischen Beistand und Gerichtsverfahren erstattet bekommen“, kommentiert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW das Urteil.