Allen Vorsorgeinstrumenten zur Arbeitskraftabsicherung ist gemein, dass sich der Leistungsanspruch mit dem Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit (AU) begründet. Doch an dieser Stelle lauert eine Stolperfalle: Der AU-Begriff erfährt im Sozial- und Zivilrecht eine unterschiedliche Auslegung.
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