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Während des Wiedereingliederungsprozesses eines Arbeitnehmers nach längerer Arbeitsunfähigkeit erhält dieser keine Leistung aus seiner Krankentagegeldversicherung, so der Bundesgerichtshof (BGH). Demzufolge seien allerdings "Ausnahmen bei bloßen Arbeitsversuchen" unter Umständen möglich.
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