Nach Angaben der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte die SV Sparkassenversicherung Gebäudeversicherung AG für ein Aktionsangebot geworben, mit dem der bestehende Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer um vier Jahre verlängert und damit ein paar Euro gespart werden konnten. Voraussetzung war, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auf eine Beratung nach § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verzichten sollten.
„Das ist nicht akzeptabel. Die Beratungspflicht der Versicherer ist ein wesentliches Verbraucherschutzrecht, das so nicht ausgehebelt werden darf“, sagt Peter Grieble, Leiter der Abteilung Versicherung, Pflege, Gesundheit bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Diese Vorgaben sollen Verbraucherinnen und Verbraucher davor schützen, Produkte verkauft zu bekommen, die nicht ihrem Versicherungsbedarf entsprechen.“ Außerdem genügte die von der SV Versicherung verlangte Erklärung eines Beratungsverzichtes nicht den Formvorschriften des VVG.
Die SV Versicherung zeigte sich nach Angabe der Verbraucherschützer einsichtig und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, mit der sie sich verpflichtet, dieses verbraucherbenachteiligende Verhalten künftig zu unterlassen.